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Restwert-Falle: So nutzen Versicherungen Restwertbörsen zu Ihrem Nachteil
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Restwert-Falle: So nutzen Versicherungen Restwertbörsen zu Ihrem Nachteil

· 7 Min. Lesezeit

Wenn nach einem Unfall der wirtschaftliche Totalschaden festgestellt wird, dreht sich alles um zwei Werte: den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Die Differenz dieser beiden Beträge ist das, was Ihnen die Versicherung als Entschädigung auszahlt. Was viele Geschädigte nicht wissen: Versicherungen nutzen sogenannte Restwertbörsen, um den Restwert Ihres Fahrzeugs künstlich in die Höhe zu treiben und damit Ihre Auszahlung drastisch zu kürzen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wie diese Praxis funktioniert, warum sie rechtlich fragwürdig ist und wie Sie sich wirksam dagegen schützen.

Was ist der Restwert eines Fahrzeugs?

Der Restwert bezeichnet den Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand, also mit allen Unfallschäden, noch wert ist. Wird ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, bedeutet das, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder sich der 130-Prozent-Grenze nähern, sodass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

Die Entschädigungsformel lautet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt die Entschädigungssumme. Je höher also der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld bekommen Sie von der Versicherung. Genau hier setzen die Restwertbörsen an.

Wie funktionieren Restwertbörsen?

Restwertbörsen sind Online-Plattformen, auf denen beschädigte Fahrzeuge bundesweit und teilweise europaweit zum Kauf angeboten werden. Händler aus ganz Deutschland, Osteuropa und darüber hinaus können dort auf Ihr Unfallfahrzeug bieten. Zu den bekanntesten Restwertbörsen zählen Plattformen wie AUTOonline, CARTV und WinValue.

Das Problem: Diese Börsen erzeugen einen künstlich überhöhten Restwert. Ein spezialisierter Unfallwagenhändler aus dem Internet, der Fahrzeuge in großen Mengen aufkauft und ins Ausland exportiert, bietet oft deutlich mehr als ein regionaler Händler in München. Das liegt daran, dass er andere Reparatur- und Verwertungsmöglichkeiten hat, etwa günstigere Werkstattkosten im Ausland, Zugang zu billigeren Ersatzteilen oder schlicht eine andere Gewinnmarge.

Für Sie als Geschädigten bedeutet das: Der Restwert wird auf Basis eines Gebots ermittelt, das Sie im realen Markt vor Ort niemals erzielen würden. Und genau dieses überhöhte Gebot zieht die Versicherung von Ihrem Wiederbeschaffungswert ab.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir einen typischen Fall aus meiner täglichen Arbeit als Kfz-Gutachter in München:

Ein VW Golf, sechs Jahre alt, erleidet einen unverschuldeten Unfall mit erheblichem Heckschaden. In meinem Gutachten ermittle ich einen Wiederbeschaffungswert von 14.500 Euro und einen Restwert von 3.200 Euro auf dem regionalen Münchner Markt, basierend auf drei konkreten Händlerangeboten vor Ort. Die Entschädigung sollte demnach 11.300 Euro betragen.

Die gegnerische Versicherung schaltet nun eine Restwertbörse ein und präsentiert ein Angebot eines Händlers aus Brandenburg über 5.800 Euro für das Unfallfahrzeug. Plötzlich beträgt die Entschädigung nur noch 8.700 Euro, also 2.600 Euro weniger als Ihnen tatsächlich zustehen.

Dieser Fall ist keine Ausnahme, sondern die Regel. Die Differenz zwischen dem regionalen Restwert und dem Restwertbörsen-Gebot liegt häufig zwischen 1.500 und 5.000 Euro, in Einzelfällen sogar deutlich darüber.

Die Rechtsprechung: BGH-Urteil VI ZR 316/09

Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung steht auf Ihrer Seite. Der Bundesgerichtshof hat in seinem wegweisenden Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az. VI ZR 316/09) klargestellt, dass der Geschädigte das Recht hat, sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen.

Der BGH führt aus, dass der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht genügt, wenn er das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert. Die Versicherung kann dem Geschädigten nicht nachträglich ein höheres Restwertangebot aus einer Restwertbörse entgegenhalten, sofern der Geschädigte das Fahrzeug bereits verkauft hat oder sich in zumutbarer Weise an das Gutachten gehalten hat.

Das bedeutet konkret: Wenn Ihr unabhängiger Gutachter einen Restwert von 3.200 Euro ermittelt hat und Sie das Fahrzeug zu diesem Preis oder in dieser Größenordnung verkaufen, muss die Versicherung auf Basis dieses Restwerts abrechnen, nicht auf Basis eines überhöhten Börsengebots.

Wann kann die Versicherung doch eingreifen?

Es gibt allerdings Einschränkungen, die Sie kennen sollten. Der BGH hat auch festgestellt, dass die Versicherung ein höheres Restwertangebot machen darf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Das Angebot muss dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Verkauf des Fahrzeugs zugehen. Der Geschädigte muss das Fahrzeug also noch nicht veräußert haben. Das Angebot muss konkret und verbindlich sein, nicht bloß ein unverbindliches Gebot aus einer Börse. Die Abholung des Fahrzeugs muss für den Geschädigten zumutbar und ohne Aufwand organisiert sein.

Genau deshalb ist die zeitliche Abfolge so entscheidend: Lassen Sie Ihr Gutachten erstellen, verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zeitnah zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert und informieren Sie dann die Versicherung. So nehmen Sie der Versicherung die Möglichkeit, Ihnen nachträglich ein Restwertbörsen-Angebot unterzuschieben.

Wie schützt ein unabhängiger Gutachter Sie vor der Restwert-Falle?

Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt den Restwert Ihres Fahrzeugs auf dem regionalen Markt. Das bedeutet: Er holt mindestens drei Angebote von Händlern in der Region ein, die das Fahrzeug tatsächlich in Augenschein nehmen und ein realistisches Gebot abgeben. Dieser Restwert bildet den tatsächlichen Marktwert ab, den Sie bei einem Verkauf vor Ort erzielen können.

Im Gegensatz dazu basieren die Restwertbörsen-Gebote auf Fotos und Beschreibungen, die Händler aus der Ferne bewerten. Diese Händler haben oft nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug vor dem Kauf zu begutachten, und kalkulieren entsprechend optimistisch. Nicht selten werden solche Gebote nach einer persönlichen Besichtigung deutlich nach unten korrigiert, dann stehen Sie als Geschädigter jedoch bereits mit einer gekürzten Entschädigung da.

Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten

Kein Gutachten beauftragen: Ohne unabhängiges Gutachten fehlt Ihnen die Grundlage, um dem Restwertbörsen-Angebot der Versicherung zu widersprechen. Die Versicherung wird dann ihren eigenen, überhöhten Restwert durchsetzen.

Zu lange mit dem Verkauf warten: Wenn Sie nach Erhalt des Gutachtens wochenlang warten, gibt die Versicherung der Versicherung Zeit, ein Restwertbörsen-Angebot zu unterbreiten. Handeln Sie zügig.

Das Restwertbörsen-Angebot vorschnell akzeptieren: Wenn die Versicherung Ihnen ein Angebot von einem Händler aus einer Restwertbörse vorlegt, sind Sie nicht verpflichtet, dieses anzunehmen. Sprechen Sie erst mit Ihrem Gutachter.

Fahrzeug unter Restwert verkaufen: Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht deutlich unter dem im Gutachten genannten Restwert. Die Versicherung könnte Ihnen dann vorwerfen, Ihre Schadenminderungspflicht verletzt zu haben.

Weitere BGH-Entscheidungen zum Restwert

Neben dem Leiturteil VI ZR 316/09 gibt es weitere Entscheidungen, die Ihre Position stärken. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass der Geschädigte sich auf das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen verlassen darf (sogenannte Vertrauensgrundsatz). Auch das Urteil vom 6. März 2007 (Az. VI ZR 120/06) bestätigt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Restwertangebote aus dem Internet zu berücksichtigen, solange er sich an die Werte seines Gutachters hält.

Fazit: Lassen Sie sich nicht um Tausende Euro bringen

Die Restwert-Falle ist eine der wirksamsten Methoden, mit denen Versicherungen die Entschädigung von Unfallopfern drücken. Der Unterschied zwischen einem regional ermittelten Restwert und einem Restwertbörsen-Gebot kann schnell mehrere Tausend Euro betragen. Ihr bester Schutz ist ein unabhängiges Gutachten von einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen, das den Restwert auf dem regionalen Markt ermittelt, gefolgt von einem zügigen Verkauf des Unfallfahrzeugs.

Als IHK-zertifizierter Kfz-Gutachter in München ermittle ich den Restwert Ihres Fahrzeugs fair und marktgerecht. Ich erkläre Ihnen genau, wie Sie vorgehen sollten, um der Restwert-Falle zu entgehen, und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie mich direkt nach dem Unfall, damit wir gemeinsam sicherstellen, dass Sie die Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht.

Einsatzgebiete in Ihrer Nähe

Die sogenannte Restwert-Falle ist ein häufiges Problem bei der Totalschadenabrechnung. In Kelheim und Dingolfing warnen wir Geschädigte davor, ihr Unfallfahrzeug vorschnell an den von der Versicherung vorgeschlagenen Aufkäufer zu verkaufen. Auch Autofahrer in Landau a.d. Isar, Vilsbiburg und Vilshofen a.d. Donau sollten den Restwert unbedingt durch einen unabhängigen Gutachter ermitteln lassen, bevor sie Entscheidungen treffen.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Kfz-Sachverständigenbüro Marco Schuster