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Fiktive Abrechnung vs. Reparatur: Was ist die bessere Wahl nach einem Unfall?
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Fiktive Abrechnung vs. Reparatur: Was ist die bessere Wahl nach einem Unfall?

· 7 Min. Lesezeit

Nach einem unverschuldeten Unfall stehen Sie vor einer grundlegenden Entscheidung: Lassen Sie Ihr Fahrzeug reparieren oder rechnen Sie den Schaden fiktiv ab? Beide Wege haben Vor- und Nachteile, und die richtige Wahl kann einen Unterschied von mehreren Tausend Euro ausmachen. Als Kfz-Gutachter in München erlebe ich täglich, dass Geschädigte diese Entscheidung treffen müssen, oft ohne die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen vollständig zu überblicken. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen beide Optionen im Detail, damit Sie die für Ihre Situation beste Wahl treffen können.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung verzichten Sie auf die tatsächliche Reparatur Ihres Fahrzeugs und lassen sich stattdessen den im Gutachten ermittelten Schadensbetrag auszahlen. Sie erhalten das Geld und entscheiden selbst, was Sie damit machen: ob Sie das Fahrzeug gar nicht, teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt reparieren lassen.

Das Wort fiktiv bezieht sich darauf, dass die Abrechnung auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten erfolgt, ohne dass eine tatsächliche Reparaturrechnung vorgelegt wird. Ihr Anspruch auf Schadensersatz besteht unabhängig davon, ob Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt.

Die entscheidenden Unterschiede im Detail

Reparaturkosten und Mehrwertsteuer

Hier liegt der größte finanzielle Unterschied zwischen beiden Optionen. Bei einer tatsächlichen Reparatur erhalten Sie die vollen Reparaturkosten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 Prozent erstattet. Sie legen die Werkstattrechnung vor, und die Versicherung zahlt den Bruttobetrag.

Bei der fiktiven Abrechnung hingegen erhalten Sie die Reparaturkosten nur netto, also ohne Mehrwertsteuer. Dies ergibt sich aus Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB, der besagt, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einem Gutachtenbetrag von beispielsweise 5.000 Euro netto bedeutet das: Bei Reparatur erhalten Sie 5.950 Euro brutto, bei fiktiver Abrechnung nur 5.000 Euro netto. Die Differenz von 950 Euro bleibt bei Ihnen.

Wertminderung

Die gute Nachricht: Die merkantile Wertminderung steht Ihnen sowohl bei tatsächlicher Reparatur als auch bei fiktiver Abrechnung zu. Der Wertverlust Ihres Fahrzeugs durch die Unfalleigenschaft besteht unabhängig davon, ob Sie reparieren oder nicht. Ein Fahrzeug mit Unfallhistorie ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert, und dieser Nachteil wird durch die Wertminderung ausgeglichen.

Nutzungsausfall

Beim Nutzungsausfall wird es differenzierter. Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, haben Sie während der Reparaturdauer Anspruch auf einen Mietwagen oder auf Nutzungsausfallentschädigung. Bei der fiktiven Abrechnung entfällt der Nutzungsausfall grundsätzlich, da Sie Ihr Fahrzeug ja weiterhin nutzen, wenn auch im beschädigten Zustand. Eine Ausnahme besteht, wenn das Fahrzeug durch den Schaden nicht mehr fahrtüchtig ist.

Stundenverrechnungssätze

Ein weiterer wichtiger Punkt: Bei der fiktiven Abrechnung kann die Versicherung unter bestimmten Umständen verlangen, dass die Abrechnung auf Basis der günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt erfolgt, statt der teureren markengebundenen Fachwerkstatt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2003 (Az. VI ZR 398/02) entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, sofern die Versicherung eine konkrete, gleichwertige und zumutbare Werkstatt benennt.

Bei tatsächlicher Reparatur in einer Markenwerkstatt können die Stundenverrechnungssätze hingegen in der Regel nicht gekürzt werden, besonders bei jüngeren, scheckheftgepflegten Fahrzeugen.

Die 130-Prozent-Regel: Ein Sonderfall

Die sogenannte 130-Prozent-Regel spielt eine wichtige Rolle, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Grundsätzlich gilt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und die Versicherung zahlt nur die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Die Ausnahme: Liegen die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, also bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, können Sie dennoch reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach der Reparatur weiter nutzen.

Entscheidend: Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur. Bei fiktiver Abrechnung ist die Grenze der Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Liegt der Reparaturbetrag also über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie bei fiktiver Abrechnung nicht die vollen Reparaturkosten geltend machen, selbst wenn sie unter 130 Prozent liegen.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung kann in folgenden Situationen sinnvoll sein:

Sie planen, das Fahrzeug ohnehin bald zu verkaufen. Wenn der Verkauf in absehbarer Zeit geplant ist, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, den Schadensbetrag zu kassieren und das Fahrzeug mit dem Hinweis auf den Unfallschaden zu veräußern.

Der Schaden ist rein optischer Natur. Bei Kratzern, kleinen Dellen oder oberflächlichen Lackschäden, die die Sicherheit und Funktion des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, entscheiden sich viele Geschädigte dafür, den Schaden nicht reparieren zu lassen und das Geld anderweitig zu verwenden.

Sie möchten selbst oder günstiger reparieren. Manche Geschädigte lassen den Schaden in einer günstigeren Werkstatt oder in Eigenregie reparieren. Die Differenz zwischen dem Gutachtenbetrag und den tatsächlichen Reparaturkosten verbleibt dann bei Ihnen.

Die Reparaturkosten liegen deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall ist die Differenz durch die fehlende Mehrwertsteuer zwar spürbar, aber überschaubar, und Sie sparen sich den Aufwand und die Zeit der Reparatur.

Wann ist die tatsächliche Reparatur die bessere Wahl?

Die Reparatur ist in folgenden Situationen vorzuziehen:

Die Reparaturkosten sind hoch. Bei hohen Reparaturkosten wird die fehlende Mehrwertsteuer zu einem erheblichen Betrag. Bei 10.000 Euro Netto-Reparaturkosten fehlen Ihnen bei fiktiver Abrechnung 1.900 Euro.

Sie nutzen die 130-Prozent-Regel. Wenn die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen, erhalten Sie bei tatsächlicher Reparatur die vollen Kosten, bei fiktiver Abrechnung hingegen nur den Betrag bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Das Fahrzeug soll langfristig genutzt werden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug noch viele Jahre fahren möchten, ist eine fachgerechte Reparatur in einer qualifizierten Werkstatt die sicherste Option. Unfallschäden können, wenn sie nicht professionell behoben werden, zu Folgeschäden und Sicherheitsrisiken führen.

Sie benötigen einen Mietwagen. Bei fiktiver Abrechnung haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall. Wenn Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind, ist die Reparatur mit Mietwagen oft die bessere Lösung.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Betrachten wir einen konkreten Fall: Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 18.000 Euro und erleidet einen Heckschaden mit Reparaturkosten von 6.500 Euro netto. Die Wertminderung beträgt 800 Euro, der Nutzungsausfall für fünf Werkstatttage je 50 Euro.

Bei tatsächlicher Reparatur erhalten Sie: 7.735 Euro Reparaturkosten brutto, 800 Euro Wertminderung, 250 Euro Nutzungsausfall. In Summe 8.785 Euro.

Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie: 6.500 Euro Reparaturkosten netto, 800 Euro Wertminderung, keinen Nutzungsausfall. In Summe 7.300 Euro.

Die Differenz beträgt 1.485 Euro zugunsten der tatsächlichen Reparatur. Gleichzeitig behalten Sie bei der fiktiven Abrechnung die 6.500 Euro und können frei darüber verfügen.

Fazit: Die richtige Entscheidung hängt von Ihrer Situation ab

Ob fiktive Abrechnung oder Reparatur die bessere Wahl ist, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Pauschale Empfehlungen sind hier fehl am Platz. Was ich Ihnen empfehlen kann: Lassen Sie sich vor der Entscheidung beraten. Ein unabhängiges Gutachten ist in beiden Fällen die unverzichtbare Grundlage, denn es dokumentiert alle relevanten Werte und gibt Ihnen die Entscheidungsgrundlage, die Sie brauchen.

Als IHK-zertifizierter Kfz-Sachverständiger in München erstelle ich Ihr Gutachten und rechne Ihnen transparent vor, welche Option in Ihrem konkreten Fall finanziell günstiger ist. So treffen Sie eine informierte Entscheidung und verschenken kein Geld. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung.

Einsatzgebiete in Ihrer Nähe

Fiktiv abrechnen oder tatsächlich reparieren lassen? Diese Entscheidung hat finanzielle Konsequenzen, die gut abgewogen sein wollen. In Traunstein und Traunreut beraten wir Geschädigte über die Vor- und Nachteile beider Varianten. Auch Autofahrer in Wasserburg a. Inn, Mühldorf a. Inn und Waldkraiburg sollten wissen: Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Netto-Reparaturbetrag laut Gutachten, ohne eine Werkstatt aufsuchen zu müssen.

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